Untersuchungshaft gegen Minderjährigen/Kind

Haftbefehl gegen ein Kind/einen Minderjährigen, besondere jugendgerichtliche Voraussetzungen


Haftbefehl muss in seiner Begründung den Mindestanforderungen des § 72 JGG genügen

Die fehlende Begründung nach § 72 JGG führt zur Unzulässigkeit der Anordnung der Untersuchungshaft!

Der Fall

Meinem Mandanten, der zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlung 14 Jahre und 4 Monate alt war, wurde ein versuchtes Tötungsdelikt vorgeworfen. Er soll nach der Schule auf dem Heimweg in einer Streitsituation ein Klappmesser gezogen und mehrfach auf seinen Gegner eingestochen haben.

Prozessverlauf

Die Staatsanwaltschaft beantragte wegen dieses Vorwurfs und vorgeblicher Fluchtgefahr den Erlass eines Haftbefehls. Das zuständige Amtsgericht, vorliegend das Amtsgericht Tiergarten von Berlin, erließ den Haftbefehl antragsgemäß.
Gegen diesen Haftbefehl hatte ich einen Antrag auf mündliche Haftprüfung gestellt. Dieser Antrag gründete sich auf die nicht bestehende Fluchtgefahr und den wegen einer Notwehrsituation fehlenden dringenden Tatverdacht. Schließlich wies ich darauf hin, dass der angegriffene Haftbefehl eine rechtmäßige Begründung im Sinne des § 72 Absatz 1 JGG vermissen lasse.

Auf mein letztes Argument meinte die Staatsanwaltschaft, eine fehlende Begründung nach § 72 JGG führe nicht zur Unzulässigkeit der Anordnung der Untersuchungshaft.


Entscheidung der Jugendstrafkammer

Die zuständige Jugendstrafkammer erklärte den Haftbefehl für rechtswidrig (LG Berlin, 539 Kls 25/18, Beschluss vom 20. August 2018):
Es konnte insoweit dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für die an Ordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft vorlagen. Der Haftbefehl war jedenfalls rechtswidrig, da er nicht den Mindestanforderungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 3 JGG genügte.
Im Jugendstrafrecht gilt das Prinzip der Subsidiarität der Untersuchungshaft. Nach § 72 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz darf Untersuchungshaft gegen einen Jugendlichen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur verhängt oder vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann.
Wird Untersuchungshaft verhängt, sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, dass andere Maßnahmen nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist. Unterbleibt dies, ist die Anordnung der Untersuchungshaft, worauf der Verteidiger in seinem Beschwerdeschreiben zutreffend hingewiesen hatte (das war ich!) schon aus diesem Grunde fehlerhaft.

Der angegriffene Haftbefehl enthielt nur den formelhaften Satz, dass der Haftbefehl angesichts der Tatschwere und der zum Ausdruck gekommenen Gewaltbereitschaft verhältnismäßig sei. Ob der zuständige Ermittlungsrichter im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Abwägungen dahingehend vorgenommen hatte, ob andere Maßnahmen, insbesondere eine Heimunterbringung ausreichten, war nicht erkennbar.

Das Fehlen eines Teils des notwendigen Inhalt des eines Haftbefehls hat die Rechtswidrigkeit dessen zur Folge.

Hinweis:

Der Verteidiger (natürlich auch der Jugenstaatsanwalt und Ermittlungsrichter!) muss bei einem drohenden Haftbefehl auf die Beachtung des § 72 JGG achten und diesbezügliche Defizite entsprechend aufgreifen, mit dem Ziel der unverzüglichen Aufhebung des Haftbefehls.


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