Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der Mandant.

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Der Mandant zählt auf seinen festen Ansprechpartner.

Rechtsanwalt Kyrieleis verfügt über 17 Jahre Berufserfahrung, davon 13 Berufsjahre als Fachanwalt für Strafrecht.

Kontinuität im Mitarbeiterstamm ist die Voraussetzung für die Rechtsberatung oder Beratung bei übergreifenden Problemstellungen. Auf diese Weise nimmt sich Rechtsanwalt Kyrieleis als Strafverteidiger in besonderem Maße den Bedürfnissen seiner Mandanten nach Lösungen ihrer individuellen Probleme an.

Strafrecht konkret - Sexualdelikte

Es gibt in der Praxis Fälle, die einen Menschen unerwartet mit einem Verbrechenstatbestand belasten:
 
Jemand sucht Kontakt zu einem jugendlich wirkenden Gelegenheitsprostituierten.
 
Der Freier geht wegen des Erscheinungsbildes und der Statur des Prostituierten / sog. Strichjungen davon aus, dieser sei (hoffentlich) 18, mindestens jedoch 16 Jahre alt. Tatsächlich ist der sog. Strichjunge jedoch erst 13 Jahre alt.
Der Kriminalpolizist des Landeskriminalamtes (LKA) macht dem Beschuldigten deutlich, daß er bei der Staatsanwaltschaft die Stellung eines Antrags auf Erlaß eines Haftbefehls anregen wird.

Strafrecht konkret

Strafrecht muß als Teil des täglichen Lebens aufgefaßt werden:

* Ein Fußgänger wird beim Überqueren einer Straße von einem Auto erfaßt und verletzt. Der Autofahrer hatte den Fußgänger gesehen, aber nicht damit gerechnet, daß dieser über die Straße laufen würde.

* Eine Fußgängerin geht mit ihrem Hund in Berlin spazieren. Ein Radfahrer wird von dem Hund angebellt und stürzt von seinem Fahrrad. Hierbei erleidet er Prellungen und ein HWS-Syndrom.

Ist der Kassenarzt ein “Beauftragter” der Krankenkasse? (und damit möglicher Täter des Korruptionstatbestandes „Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr“ – Paragraph 299 Strafgesetzbuch)

Diese an sich unspektakuläre Frage wurde bislang nur in Fachkreisen zwischen Staatsanwälten und Richtern diskutiert.
Hierbei waren sich die Richter stets einig: Der Arzt ist selbständig und auf eigene Kasse zum Wohle seiner Mandanten tätig.
Für die Staatsanwälte und Kriminalpolizei hingegen stellte sich die Sache ganz anders dar: Für sie sind Kassenärzte eine „Schlüsselfigur der Arzneimittelversorgung”. Damit seien sie „Beauftragte“ der gesetzlichen Krankenkassen. Denn die Kassen müssten die Arzneien, Verbände, Heil- und Sachmittel bezahlen, die die niedergelassenen Ärzte verordnen – auch wenn diese im Gegensatz zu angestellten Klinikärzten selbständige Freiberufler seien.

Mittelbare Falschbeurkundung durch Zulassung einer Fahrzeugdoublette

StGB § 271 I
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) ist auch hinsichtlich der Identität des zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 271 StGB.
BGH, Beschluss vom 30. 10. 2008 - 3 StR 156/08 (LG Wuppertal)

Der Hehlereitatbestand setzt eine abgeschlossene Vortat voraus. Tatbeiträge vor diesem Zeitpunkt können Teilnahme an der Vortat oder an der Hehlerei eines Dritten sein.

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Tödlicher Unfall bei Feuerwehreinsatz nach Brandstiftung - Grenzen der Erfolgszurechnung

StGB §§ 222, 306d I, 306 I Nr. 1
1. Dem Verursacher eines Brandes ist grundsätzlich der auf einer überobligatorischen und damit über die berufsbedingte Handlungspflicht hinausgehenden Rettungshandlung beruhende Tod von Feuerwehrmännern zuzurechnen.

Verhalten bei Durchsuchungen

1. Zunächst ist der Durchsuchungsbeschluß daraufhin zu prüfen, ob eine Durchsuchung gem. § 102 StPO bei einem Verdächtigen oder nach § 103 StPO als Durchsuchung bei einer anderen Person erfolgt. Dies müssen die Durchsuchungsbeamten vor Beginn der Durchsuchungsmaßnahmen klarstellen. 2. Der Durchsuchungsbeschluß sollte auf folgendes überprüft werden: a) Ist der Beschluß nicht älter als 6 Monate? b) Sind im Beschluß Tatverdacht, Tatzeiträume und aufzufindende Gegenstände konkret bezeichnet?

Strafrecht

Rechtsanwalt Kyrieleis vertritt und berät als Strafverteidiger seit 13 Jahren, davon seit neuen Jahren als Fachwanwalt für Strafrecht, in einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren und Strafverfahren. Die Verfahren haben neben Verfahren aus dem Bereich der Bekämpfung der sog. Schwarzarbeit insbesondere Vorwürfe aus folgenden Gebieten zum Gegenstand:

Tatbestände der Vermögensdelikte

Betrug, § 263 StGB, Untreue, § 266 StGB, Diebstahl, §§ 242, 243 ff. StGB, Hehlerei, § 259 StGB

Vertragsrechtliche Beratung

Rechtsanwalt Kyrieleis vertritt ebenfalls in "klassischen" zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, das heißt in Verfahren um zivilrechtliche Ansprüche.

Gegenstand der zivilrechtlichen Fragestellungen können aus dem Vertragsrecht (gewerbliches und privates Mietrecht), dem Verkehrsrecht (Verkehrsunfall) sowie dem allgemeinen Haftungsrecht entstammen.

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